Ehrenamtliches Engagement ist eine tragende Säule der Vereinsarbeit – auch und gerade im Deutscher Angelfischerverband und seinen angeschlossenen Vereinen. Ohne ehrenamtliches Engagement wäre das Vereinsleben in den Angelvereinen nicht denkbar. Ob im Vorstand, bei der Gewässerpflege, in der Organisation von Arbeitseinsätzen oder bei der Betreuung von Veranstaltungen – zahlreiche Mitglieder investieren Jahr für Jahr Zeit und Einsatz für ihre Gemeinschaft.
Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags ab 2026
Um diese Arbeit besser zu würdigen, hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2026 den sogenannten Ehrenamtsfreibetrag angehoben. Künftig können Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu 960 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Bislang lag dieser Freibetrag bei 840 Euro.
Konkrete Auswirkungen für Angelvereine
Für viele Angelvereine bedeutet das mehr Spielraum bei der Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit. So können beispielsweise Vorsitzende, Kassenwarte oder Schriftführer eine Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dass bis zur Freibetragsgrenze steuerliche Abgaben anfallen. Gleiches gilt für Gewässerwarte, die regelmäßig Kontrollgänge durchführen, Besatzmaßnahmen koordinieren oder Arbeitseinsätze an den Vereinsgewässern organisieren. Auch Tätigkeiten wie die Pflege von Steganlagen, das Freischneiden von Uferbereichen oder die Vorbereitung von Gemeinschaftsangeln können unter den Ehrenamtsfreibetrag fallen, sofern sie im Auftrag des Vereins erfolgen.
Abgrenzung zum Übungsleiterfreibetrag und Jugendarbeit
Ein weiteres wichtiges Einsatzfeld ist die Jugendarbeit. Während ausbildende oder betreuende Tätigkeiten – etwa bei Jugendangeln, Schulungen oder Casting-Übungen – weiterhin unter den Übungsleiterfreibetrag (ab 2026 = 3.300,00 €) fallen, können organisatorische Aufgaben im Hintergrund, wie die Planung von Veranstaltungen oder die Verwaltung der Jugendgruppe, über den Ehrenamtsfreibetrag abgerechnet werden. Beide Freibeträge können nebeneinander genutzt werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
Bedeutung für kleinere Vereine und rechtliche Voraussetzungen
Die Anhebung des Freibetrags ist auch für kleinere Vereine von Bedeutung. Gerade dort übernehmen häufig wenige Aktive mehrere Aufgaben gleichzeitig. Die Möglichkeit, zumindest einen Teil des zeitlichen und finanziellen Aufwands steuerfrei zu erstatten, kann dazu beitragen, Mitglieder für Vorstandsämter oder dauerhafte Funktionen zu gewinnen und zu halten. Die Pauschalen dürfen auch an Nichtmitglieder geleistet werden. Die Zahlungen an Vorstandsmitglieder müssen durch eine entsprechende Satzungsregelung erlaubt sein.
Dokumentation und rechtssichere Umsetzung
Für die Praxis im Verein ist wichtig, dass die jeweiligen Tätigkeiten klar benannt und dokumentiert werden. Die Gewährung der Ehrenamtspauschale (ebenso Übungsleiterpauschale) sollten durch einen Vorstandsbeschluss geregelt sein. So bleibt das Ehrenamt rechtssicher und transparent – und das Engagement für Fischerei, Gewässer und Natur erfährt die Anerkennung, die es verdient.
Wichtige Hinweise zur Höchstgrenze
Zu beachten ist, dass die Freibeträge für die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschbetrag jeweils ein Jahresbetrag pro Person darstellt und nicht für Tätigkeiten in mehreren Vereinen multipliziert werden kann. Wer also in verschiedenen Vereinen tätig ist, muss bei den Einnahmen aller Tätigkeiten auf die Höchstgrenze von 960 Euro bzw. 3.300 Euro achten. Sofern der „Ehrenamtler“ in Summe Einnahmen über den Freibeträgen im Kalenderjahr erzielt, muss der übersteigende Betrag versteuert werden. Für die steuerlich zutreffende Behandlung empfehlen wir entsprechende rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
