Zur Angelfischerei in Deutschland ist grundsätzlich nur derjenige berechtigt, der die notwendige Sachkunde zum Angeln besitzt. Diese wird üblicherweise im Rahmen einer amtlichen Fischerprüfung nachgewiesen. Hat man diese erfolgreich absolviert, kann man sich mit dem Prüfungsnachweis einen sogenannten Fischereischein bei der zuständigen Behörde ausstellen lassen. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass in vielen Fällen auch eine Fischereiabgabe zu entrichten ist. Dieser Fischereischein ermöglicht es, eine Fischereierlaubnis – die Angel-Berechtigung für das zu beangelnde Gewässer - zu erwerben. Erst wenn alle notwendigen Dokumente vorliegen, sind die Anglerinnen und Angler berechtigt, die Angelfischerei am jeweiligen Gewässer auszuüben. Übrigens, in den Küstengewässern von Schleswig-Holstein und Niedersachsen gilt im Regelfall freier Fischfang, dort reicht der Fischereischein als alleiniges Dokument aus.
In Deutschland ist die Angel-/Fischerei über Gesetze und Verordnungen auf Ebene der Bundesländer geregelt. Dementsprechend besitzt Deutschland 16 unterschiedliche Landesfischereigesetze und Verordnungen, welche sich ebenfalls in den Voraussetzungen zur Ausübung der Angelfischerei unterscheiden können. Ausnahmsweise bilden auch EU - Regelungen zu Schonzeiten und Fangbegrenzungen für bestimmte Fischarten. Hierbei kann es mitunter zu Irritationen bezüglich der Anerkennung von Fischereischeinen zwischen einzelnen Bundesländern kommen.
In Kooperation mit den Fischereireferenten/innen der jeweiligen Bundesländer hat der DAFV (Deutscher Angelfischerverband e.V.) die aktuellen Voraussetzungen zusammengestellt. In diesem Dokument finden Sie, welche Anforderungen eine Anglerin oder ein Angler in dem jeweiligen Bundesland erfüllen muss, wenn der Raub- und/oder Friedfischangelei nachgegangen werden soll. Speziell geht es hierbei um Personen, die im Bundesland ihres Erstwohnsitzes die Angelfischerei ausüben möchten, sowie um inländischen Angeltourismus.
Überblick über das Verfahren
Fischerprüfung1 Will man in Deutschland angeln gehen, muss man früher oder später eine Sachkunde in Form der amtlichen Fischerprüfung nachweisen. In der Regel besucht man dazu einen Vorbereitungslehrgang, um danach die Prüfung erfolgreich abzulegen. Kurse bieten viele Angelvereine / Fischereiverbände an oder können online besucht werden. |
Fischereischein2 Mit dem Prüfungsnachweis geht man zum Fischereiamt seiner Gemeinde und lässt sich einen Fischereischein ausstellen. Der Fischereischein sieht in jedem Bundesland anders aus, wird aber in der Regel deutschlandweit anerkannt. |
Fischereierlaubnis3 Für die meisten Gewässer benötigt man dann zusätzlich eine Fischereierlaubnis in Form einer Tages- oder Jahreskarte. Die Fischereierlaubnis wird vom Besitzer oder Pächter des jeweiligen Gewässers bzw. Fischereirechts ausgestellt. |
Angeln gehen!4 Hat man alles zusammen, kann es losgehen. 6,57 Millionen Deutsche gehen mindestens einmal im Jahr angeln! Petri Heil! |
Grundsätzlich muss jeder Angler in Deutschland seine Sachkunde zum Beispiel in Form der amtlichen Fischerprüfung nachweisen. In der Regel ist diese Prüfung mit einem Vorbereitungs-lehrgang verbunden und bereitet die angehenden Angler auf diese vor. Die Kurse werden von Angelvereinen, Fischereiverbänden sowie weiteren Anbietern durchgeführt oder können sogar online besucht werden. * Mit dem Nachweis der bestandenen Fischerprüfung geht man anschließend zur zuständigen Behörde und lässt sich einen Fischereischein ausstellen. Der Fischereischein sieht in jedem Bundesland anders aus, wird aber in den meisten Fällen deutschlandweit anerkannt. Die Fischereiabgabe wird mit dem Fischereischein oder losgelöst davon entrichtet (Die Anforderungen hinsichtlich der Ausübung der Angelfischerei können sich in den einzelnen Bundesländern unterscheiden). Für die meisten Gewässer benötigt man zusätzlich ein Privatrechtliches oder Behördlichen Fischereierlaubnis in Form einer Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarte. Die Fischereierlaubnis wird vom Besitzer oder Pächter des jeweiligen Gewässers ausgestellt. Der Erwerb einer solchen Erlaubnis ist im Regelfall nur möglich, wenn die entsprechende Sachkunde durch z.B. den Fischereischein nachgewiesen werden kann. Was als Sachkunde anerkannt wird definiert das jeweilige Bundesland. Hat man alle Dokumente (gültiger Fischereischein, Fischereiabgabe,
Fischereierlaubnis für das zu beangelnde Gewässer) zusammen, kann es losgehen.
Wir wünschen viel Petri Heil!
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein gültiger Fischereischein beantragt bzw. ausgestellt werden kann?
Im Regelfall ist für die erstmalige Ausstellung eines Fischereischeins der Nachweis über die abgelegte Fischereischeinprüfung vorzuweisen. Diese Regelung gilt in allen Bundesländern. Hierbei ist zu beachten, dass in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt die Fischereischeinprüfung grundsätzlich im jeweils gleichen Bundesland abzulegen ist, in dem sich auch der Erstwohnsitz zum Zeitpunkt des Ablegens befindet. Beispielsweise wäre es nicht möglich, mit einem Erstwohnsitz in Bayern die Fischerprüfung in Thüringen abzulegen, um im Nachgang einen bayerischen Fischereischein zu beantragen. In den Bundesländern mit Erstwohnsitz in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen können Sie die Fischereiprüfung überall ablegen.
Je nach Bundesland variiert das Mindestalter für die Ausstellung eines Fischereischeines. Die Auflistung des Mindestalters im jeweiligen Bundesland ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen.
Anders sieht es bei einem Wechsel des Erstwohnsitzes in ein anderes Bundesland aus. Hier werden grundsätzlich alle Prüfungszeugnisse vom bisherigen Bundesland anerkannt, mit folgenden Ausnahmen:
Hessen: Die Fischereischeine/Fischerprüfungen aus den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen werden nur anerkannt, wenn der Antragsteller die Teilnahme an einem Lehrgang nachweist, der mindestens 30 Stunden umfasst.
Rheinland-Pfalz: Hier werden nur Prüfungen anerkannt, denen in Rheinland-Pfalz abgelegt sind. Jedoch Fischereischeine aus anderen Ländern des Bundesrepublik Deutschland würden anerkannt. Dennoch besteht auch die Möglichkeit das jemand mit Erstwohnsitz in Rheinland-Pfalz, die Fischereiprüfung in einem anderen Land ablegt, in diesem Fall ist dann von dem jeweiligen Land auch der Fischereischeine auszustellen, damit durch Umschreibung des Fischereischeins der rheinland-pfälzische erworben werden kann.
Sachsen: Wird der Hauptwohnsitz nach Sachsen verlegt, bleiben die in anderen Bundesländern ausgestellten Fischereischeine im bisherigen Umfang gültig.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, dass ebenfalls ausländische Anglerprüfungen in Deutschland anerkannt werden. Die unterschiedlichen Anerkennungen der Bundesländer werden im Folgenden aufgelistet:
Baden-Württemberg: SaNa-Ausweis (Schweiz), Vorarlberger Fischerausweis (Österreich), Certificat d’Aptitude à la Pêche (Frankreich). Die Anerkennung von Prüfungen aus weiteren Staaten sind im Einzelfall denkbar.
Bayern: SaNa-Ausweis (Schweiz), inklusive bayerischer Ausbildungsnachweis (mindestens 3 Stunden) eines Vorbereitungslehrgangs im Fachgebiet Rechtskunde (diese Regelung gilt nur für Schweizer Staatsbürger mit erstem Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Brevet-Erteilung), Fischerprüfung Vorarlberg (Österreich), Prüfung für den Fischereischutzdienst Bundesland Salzburg bei zusätzlichem Fortbildungskurs für Fischereischutzorgane (Österreich) sowie "Nachweis der bayerischen Rechtsvorschriften (mindestens 3 Stunden)" im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs auf die Fischerprüfung in Bayern.
Brandenburg: Durch Vorlage eines Nachweises für eine erfolgreich bestandene Anglerprüfung (mit vergleichbaren Inhalten zur Prüfung in Brandenburg) eines anderen Staates, wird dieser in Brandenburg anerkannt; Anerkennungen wurden bisher vorgenommen für: Kroatien, Österreich, Polen, Schweiz, Tschechische Republik.
Bremen: Grundsätzlich werden Fischereischeine aller EU-Mitgliedsstaaten anerkannt. Es muss jedoch eine beglaubigte Übersetzung des ausländischen Fischereischeins bzw. der Fischereischeinprüfung vorgelegt werden.
Hessen: Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins, nachweisen, kann ein Ausländerfischereischein erteilt werden.
Nordrhein-Westfalen: Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr in NRW gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen (§ 31 Absatz 5 LFischG NRW). Dies kann z.B. durch den Fischereischein des Heimatlandes erfolgen.
Sachsen: Einzelfallentscheidung durch Fischereibehörde.
Sachsen-Anhalt: Einzelfallentscheidung durch obere Fischereibehörde.
Schleswig-Holstein: EU-Länder, bei nachgewiesener Vergleichbarkeit der Prüfung (z.B.Voralberg (Österreich) und regelmäßig Polen, Südtirol).
Für die nicht genannten Bundesländer liegen uns entweder keine Informationen vor, inwiefern ausländische Fischereiprüfungen anerkannt werden, oder es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung einer ausländischen Anglerprüfung.
Im Falle eines Umzuges in ein anderes Bundesland können Sie sich jederzeit einen neuen Fischereischein ausstellen lassen, der am neuen Erstwohnsitz gültig ist. Hierfür ist lediglich die Vorlage des bisher anerkannten Fischereischeins aus dem bisherigen Wohnsitz notwendig. Die Behörden in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen verlangen zusätzlich eine erneute Vorlage des Nachweises über die erfolgreich bestandene Fischerprüfung (Prüfungszeugnis). In Baden-Württemberg wird zusätzlich geprüft, ob zur Zeit der Ablegung der Fischerprüfung gemäß § 14 Abs. 2 LFischVo BW kein Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg bestand. In Bayern wird in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine gelten, soweit dass die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung nicht in Bayern hatten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG). Nach Ablauf der Geltungsdauer wird ein bayerischer Fischereischein ausgestellt.
Ausnahmeregelungen zur Antragstellung eines Fischereischeins aufgrund beruflich erworbener Sachkunde im Rahmen einer Ausbildung zum Fischwirt oder durch ein Studium der Fischereiwissenschaften wird in diesem Dokument nicht explizit behandelt, sie sind aber in vielen Bundesländern möglich. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall bei der zuständigen Landesfischereibehörde.
2. Welche Unterlagen werden benötigt, um eine Fischereierlaubnis im eigenen Bundesland zu erwerben?
Grundsätzlich benötigen Sie einen gültigen Fischereischein. Ausnahmen bilden hierbei die Bundesländer Brandenburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
In Brandenburg ist für die Angelfischerei auf Friedfische kein gültiger Fischereischein notwendig, jedoch besteht für die Angelfischerei erforderlich, für das Angeln auf Raubfische besteht jedoch eine Fischereischeinpflicht. In beiden Fällen muss die Fischereiabgabe entrichtet und eine Fischereierlaubnis (Angelkarte) für das Gewässer erworben werden.
Wer in Niedersachsen an einem Gewässer angeln möchte, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, benötigt eine vom Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über die Befugnis (Fischereierlaubnis). In der Praxis erfolgt dies meist nur unter Vorlage eines geeigneten Sachkundenachweises (Nachweis über bestandene Fischereiprüfung oder Fischereischein). Der Fischereiberechtigte kann jedoch individuell entscheiden, was als Sachkundenachweis akzeptiert wird. Außerdem muss man sich zur Person durch einen Fischereischein oder einen Personalausweis ausweisen können. Es bedarf somit zum Erwerb einer Fischereierlaubnis oder zur Ausübung der Angelfischerei in Niedersachsen grundsätzlich keinen Fischereischein. Aus diesem Grund gibt es auch keinen Touristenfischereischein. Sollte man in Schleswig-Holstein angeln begehen, dann darf auch einen Urlaubsfischereischein erwerben was eine rechtlich anerkannte Voraussetzung, um eine Erlaubnis zu erwerben ist. Dieses gilt nur im Land Schleswig-Holstein und würde nicht in andere Bundesländer anerkannt.
Sie sind Inhaber eines Fischereischeines und verlegen Ihren Erstwohnsitz in ein anderes Bundesland? so verliert Ihr Fischereischein grundsätzlich seine Gültigkeit. Unter den in Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen können Sie den Fischereischein in dem neuen Bundesland in einen Fischerschein des neuen Bundeslandes anerkennen lassen. Ausnahmen machen hier die Bundesländer Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen. In Baden-Württemberg gilt bei Verlegung des Erstwohnsitzes aus einem anderen Bundesland, dass die Umschreibung des Fischereischeins innerhalb einer Übergangsfrist bis zum Ende des auf die Wohnungsnahme nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen muss.
Unabhängig von Ihrem Wohnsitz können Sie ebenfalls in anderen Bundesländern mit Ihrem gültigen Fischereischein eine Fischereierlaubnis erwerben. So wäre es beispielsweise problemlos möglich, mit ihrem bayerischen Fischereischein eine Fischereierlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern zu erwerben.
Zwischen den Bundesländern gibt es nur drei Ausnahmen:
Baden-Württemberg: Friedfisch-Fischereischein aus Sachsen-Anhalt wird nicht anerkannt
Bayern:
- Vierteljahresfischereischein ohne Sachkundenachweis aus Thüringen
- (zeitlich) befristeter Fischereischein ohne Prüfung (auch Urlauberschein oder Touristenfischereischein) aus Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, und Sachsen
- Friedfisch-Fischereischein aus Sachsen-Anhalt
- Grenzfischereierlaubnisschein (Rheinland-Pfalz und Saarland; Grenzgewässer zu Luxemburg)
- altes sogenanntes "Stockangelrecht (Stockangelschein der Stadt Bremen)
Hessen: Die Fischereischeine aus den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen werden nur anerkannt, wenn der Fischereischeininhaber die Teilnahme an einem Lehrgang nachweist, der mindestens 30 Stunden umfasst.
Fischereiabgabe
Der Nachweis der entrichteten Fischereiabgabe ist in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein stets mitzuführen. In Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins bereits eine Fischereiabgabe erhoben. Die Fischereiabgabe in Bayern wird entweder auf Lebenszeit oder für fünf Jahre erhoben und auf dem Fischereischein eingetragen. Nur mit bezahlter Abgabe ist der bayerische Fischereischein gültig. Niedersachsen und Sachsen erhebt grundsätzlich keine Fischereiabgabe, deshalb muss diese auch nicht zwingend in anderen Bundesländern entrichtet sein, wenn in Niedersachsen oder Sachsen geangelt werden soll. Weiterhin ist zu erwähnen, dass bei inländischem Tourismus alle Fischereiabgaben der Bundesländer anerkannt werden – mit der Ausnahme von Hamburg und Schleswig-Holstein. In Schleswig-Holstein ist in jedem Falle eine Fischereiabgabe zu entrichten.
Touristenfischereischein
Die Ausstellung eines Touristenfischereischeins ohne Prüfung und zur zeitlich begrenzten Ausübung der Angelfischerei ist in den Bundesländern Baden-Württemberg (ausländische Touristen für maximal 1 Monat, §14 Abs. 3. Nr.3 LFischVO BW), Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen (durch §31 Abs. 5 LFischG NRW, siehe Seite 3), Schleswig-Holstein und Thüringen möglich. In Sachsen kann für Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands haben, ohne Fischereiprüfung ein Gastfischereischein ausgestellt werden (§ 22 Absatz 3 SächsFischG). Ebenfalls kann auch im Saarland eine Ausnahmeregelung gemäß § 35 Nr. 2 LFO für ausländische und volljährige Touristen getroffen werden. In Bayern kann für volljährige ausländische Touristen nach Maßgabe von § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 AVBayFiG ein Touristenfischereischein ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen, d. h. sich nicht mit dem Willen, diesen Ort zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen bzw. ständig niederlässt. Die Geltungsdauer dieses Touristenfischereischeins beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei Monate, die vom Antragsteller bestimmt werden. In Rheinland-Pfalz sind laut § 36 des Landesfischerei Gesetz, Personen, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind von der Ablegung der Fischerprüfung befreit. Ergänzend ist es in Brandenburg möglich, ohne Prüfung und durch Bezahlen der Fischereiabgabe die Angelfischerei auf Friedfische auszuüben. In Niedersachsen besteht grundsätzlich keine Fischereischeinpflicht (zum Erwerb der Fischereierlaubnis wird im Regelfall jedoch ein Sachkundenachweis, z.B. durch Nachweis über bestandene Fischerprüfung, benötigt).
Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass temporär befristete Touristenfischereischeine oder Urlaubsfischereischeine im Regelfall nicht in anderen Bundesländern anerkannt werden. Gleiches gilt für Jugendfischereischeine von vieler Bundesländer oder der Berechtigung zum Fang von Friedfischen in Brandenburg (kein gültiger Fischereischein). Sollte man künftig regelmäßig die Angelfischerei nachgehen wollen, dann empfehlen wir den Erwerb von einen normalen Fischereischein durch den bestehen von einer Fischereiprüfung im eigenen Bundesland.
Unter Beachtung der hier dargestellten Voraussetzungen ist es möglich, im eigenen Bundesland sowie in der Bundesrepublik Deutschland eine Fischereierlaubnis zu erwerben. Einen Überblick, welche Dokumente Sie benötigen, finden Sie in der nachstehenden Tabelle 2.
Die Fischereigesetze der Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz befinden sich momentan in Überarbeitung. Demnach können sich verschiedene Informationen bezüglich dieser Bundesländer in Zukunft ändern.
Alle hier dargestellten Informationen wurden uns durch die jeweiligen Fischereireferenten der Bundesländer übermittelt und berufen sich auf den Stand des 19.10.2023. (Da das hessische Fischereigesetz in diesem Jahr novelliert wurde, werden wir dieses Dokument erneut aktualisieren, sobald wir das entsprechende Feedback von der hessischen Fischereibehörde erhalten.)