Eine aktuelle Studie der WWF-Expertin Michele Thieme “Navigating trade offs between dams and river conservation", belegt: “Die Populationen von Süßwasserfischarten sind seit 1970 im Durchschnitt um 84 % zurückgegangen, soviel wie in keinem anderen Lebensraum. Dabei ist die Verbauung von Flüssen eine der Hauptursachen für diesen Rückgang. Nahezu ein Drittel der Süßwasserfische ist vom Aussterben bedroht.“.
Insbesondere in Deutschland ist das wesentliche Problem für eine erfolgreiche Wiederherstellung der Flüsse nach wie vor die fehlende Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Das liegt aus Sicht des DAFV in erster Linie an der fehlenden Durchgängigkeit der Flüsse, verursacht durch geschätzte 7500 Anlagen der kleinen Wasserkraft, zahllosen Wehren, Schleusen und anderen Wanderhindernissen.
Nach Generaldirektor Klement Tockner von der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung leistet die Wasserkraft einen „verschwindend kleinen Beitrag zur Energiegewinnung“, gemessen an den „potenziell verheerenden“ ökologischen Folgen solcher Projekte. Außerdem trägt Wasserkraft mit einem Anteil von 2 % zur weltweiten Treibhausgasemission bei. Das Methan entsteht in den Staubereichen und wird bei der Durchmischung durch Turbinenaktivität freigesetzt.
Im Rahmen der globalen Deklaration: „Rivers for climate“ - fordern am 21.09.2021 mehr als 290 Organisationen aus 69 Ländern, dass die Klimafinanzierung so genannte "nachhaltige" Wasserkraftwerke ausschließt (Declaration: Climate mitigation efforts must reject so-called “sustainable hydropower” as a solution to combat climate change).
Neues aus Brüssel
Im Rahmen des Green Deals und der neuen Biodiversitätsstrategie 2030 soll in Europa auch etwas für die Flüsse getan werden. Dazu liegt ein erster Entwurf eines Leitfadens zur Strategie der Kommission Abteilung Wasser vor. (Guidance on the 2030 Biodiversity Strategy river restoration targets, Draft 9 June 2021)
In dem Entwurf fehlen aus Sicht des DAFV leider drei wichtige Aspekte, welche untrennbar mit der Frage einer erfolgreichen Restaurierung der Flüsse verbunden sind:
- die Anwendung der Taxonomie-Verordnung (Kriterien zur Bestimmung von nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten und deren Finanzierung)
- die Frage der Umwelthaftung und
- die Pflicht zur Anwendung der Ausnahmeregelungen Art. 4 Abs. 7 WRRL 2000/60/EG bei Wasserkraft.
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gibt bereits seit 2000 vor: Neue Veränderung physischer Eigenschaften, die dem Gewässer eigen sind, unterliegen der vollen Rechtfertigung nach Art. 4 Abs. 7 WRRL sowie der Umsetzungsvorschrift des § 31 Abs. 2 WHG. EU-Kommissar Virginijus Sinkevičius hat im Namen der Europäischen Kommission im Parlament selbst vorgetragen: „Wasserkraftprojekte müssen einer vollständigen Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 7 der WRRL unterzogen werden und allen darin festgelegten Bedingungen entsprechen.“ (E-001539/2020).
Allerdings begnügt sich auch die Kommission damit, nur 25.000 Flusskilometer in Europa zu renaturieren. Bei 1,65 Millionen Fluss-Kilometer und 1,2 Millionen Wanderhindernissen für Fische, wird dessen Wirkung kaum feststellbar sein. In Deutschland fordert die Lobby der Wasserkraftbetreiber immer noch den Neubau zahlreicher Anlagen.
Der DAFV fordert die kommende Bundesregierung auf, die flächendeckenden Probleme unter Anwendung der bestehenden Gesetzesvorgaben nun endlich umzusetzen.
Europäische Wasserrahmenrichtlinie und Taxonomie-Verordnung
Die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 regelt die Finanzierungsvoraussetzungen für nachhaltige Investitionen und damit auch für die sogenannte „nachhaltige“ Wasserkraft. Das gelingt nur unter Abschwächung oder Verzicht auf die Ziele der WRRL- und FFH-Richtlinien durch die Ausnahmeregelung Art. 4 Abs. 7 der WRRL.
Anforderungen der Taxonomie-Verordnung
Laut Anhang 1 & 2 der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 sollen nur große Wasserkraftwerke über 10.000 KW zugelassen und finanziert werden. Zudem muss die Leistungsdichte der Stromerzeugungsanlage über 5 W/m² im Einzugsgebiet sein und die Treibhausgasemissionen aus der Stromerzeugung aus Wasserkraft müssen weniger als 100 g CO2e/kWh betragen. Weiterhin gelten folgende Bedingungen: Gewährleistung der Fischwanderung stromabwärts und stromaufwärts durch Fischleitstrukturen, hochmoderne, voll funktionsfähige Fischaufstiegshilfen, Einstellung oder Minimierung des Betriebs der Wasserkraftanlage während der Fisch-Wanderung oder des Laichens. Gewährleistung eines ökologischen Mindestabflusses und Sedimentabfluss; sowie Maßnahmen zum Schutz oder zur Verbesserung von Lebensräumen.
Anforderungen der WRRL
Alle Anforderungen des Artikels 4, (Umweltziele) der Wasserrahmenrichtlinie müssen außerdem erfüllt werden: Gemäß Artikel 4, Absatz 7 der WRRL ist vor dem Bau eine Folgenabschätzung des Projekts durchzuführen. Ziel der Abschätzung ist es, die potenziellen Auswirkungen des Baus auf den Zustand der Wasserkörper innerhalb desselben Einzugsgebietes des Flusses zu bewerten und auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängig sind, unter Berücksichtigung insbesondere von Migrationskorridoren, frei fließenden Flüssen oder nahezu ungestörten Ökosystemen in deren Nähe und die kumulierten Auswirkungen, abzuschätzen.
Wohl kaum eine der geschätzten 7500 bestehenden Anlagen der kleinen Wasserkraft in Deutschland erfüllt diese Kriterien. Unter diesen Voraussetzungen stellt sich der DAFV außerdem die Frage, wie die vielen geplanten Bauvorhaben im Bereich der Wasserkraft in Deutschland rechtskonform umgesetzt werden sollen?
Umwelthaftung
Die Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) befasst sich mit nachteiligen Auswirkungen beruflicher Tätigkeiten auf die Umwelt. Mit den Worten der Kommission zählen zu den gefährlichen beruflichen Tätigkeiten, auch der Aufstau und die Wasserentnahme, wie bei der Wasserkraft. Im deutschen Umweltschadensgesetz (USchadG) Anhang I sind weitere Tätigkeiten aufgeführt, dessen Betreiber verschuldensunabhängig auch bei normalem Betrieb der Umwelthaftung unterliegen. Die Sanierung der Schäden können Betroffene rückwirkend bis 30.04.2007 und in Zukunft durch Aufforderungen an die zuständige Behörde geltend machen. Notfalls sind diese auch gerichtlich im verträglichen Kostenrahmen durchsetzbar.
Um das Ziel der Umwelthaftungsrichtlinie und des Konzepts des „Schadens“ zu verstehen, ist es notwendig, die Begriffe „(feststellbare) nachteilige Veränderungen der Gewässer“ und „Beeinträchtigung der Funktionen des Wassers“ einzuordnen. Für eine feststellbare Beeinträchtigung der Funktionen natürlicher Ressourcen wird das Beispiel der Fischfauna in einem Fluss herangezogen: Wenn der Fluss für die Zwecke der Freizeitfischerei geschützt ist, liegt eine Beeinträchtigung vor, wenn das Gewässergebiet aufgrund des Schadensereignisses weniger Fisch für die Freizeitfischerei bietet.
Es ist nicht einzusehen, warum Wasserkraftbetreiber das Allgemeingut Wasser für die Erzielung persönlicher finanzieller Vorteile nutzen können, aber für die dadurch verursachten Umweltschäden bisher nicht haftbar gemacht werden.
Was passiert in Deutschland?
Das europäische Wasserrecht ist aus Sicht des DAFV bei deutschen Politikern nach 20 Jahren immer noch nicht angekommen. Die größten Leidtragenden sind die Fische, die einst große Teile der Bevölkerung mit Eiweiß versorgten. In einer internationalen Studie kommt Prof. Dr. Robert Arlinghaus zum Ergebnis: „Die Deutschen haben wenig Bezug zu Fischen“ (IGB/PM 11). Das kommt ebenfalls im beschämenden Umsetzungsstand der EU-Wasserrahmenrichtlinie (8 % der Fließgewässer) deutlich zum Ausdruck. Obwohl die Kommission ein sogenanntes „Pilotverfahren“ gegen Deutschland eingeleitet hat, fürchtet man in Berlin wohl keine Konsequenzen. Die Beschwerden von DAFV, BUND und NABU zu diesen Themen sind nach wie vor anhängig und aus Sicht des DAFV aktueller denn je. Jedenfalls entspricht die Verwaltungspraxis in Deutschland bei Wasserkraftprojekten nach unserer Auffassung nicht dem geltenden Europarecht. Dies hat der DAFV bereits im Juli 2018 gegenüber der Europäischen Kommission vorgetragen. Nur Ausnahmen nach den Bedingungen Art. 4 Abs. 7 WRRL oder § 31 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind gemäß EuGH Rs. C-529/15 europarechtlich rechtmäßig und entlasten von der Umwelthaftung.
Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde vor einem Jahr ein Referentenentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen veröffentlicht und am 25.06.2021 im Bundesrat beschlossen. Es gibt in der Richtlinie zwar Erwägungsgründe, die die Einhaltung des EU- Umweltrechts verlangen, deren Rechtsverbindlichkeit ist aber bisher nicht abschließend geklärt.
Ein gemeinsamer Brief des DAFV mit vielen großen Umweltverbänden vom 02. Februar 2021 an Verantwortungsträger im Parlament und den Landesregierungen, mit dem Ziel dieses Gesetz noch zu verhindern, konnte bisher keine Änderung herbeiführen.
Spätestens nach dem EuGH-Urteil Rs. C-529/15 Randnummer 38 sind so genehmigte Wasserkraftanlagen aus europäischer Sicht womöglich rechtswidrig, also ohne Bestandsschutz. Sie können sich auch auf das Urteil Rechtssache C-399/14 Dresdner Waldschlösschenbrücke berufen, wonach das EU-Umweltrecht verletzende Projekte ohne Rücksicht auf Bestandsschutz oder Kosten zurückgebaut werden müssten.
Bürger der EU für die Einhaltung der WRRL
Auf Grundlage der vielen ungeklärten Fragen und der zweifelhaften Umsetzung europäischer Umweltvorgaben durch die Bundesregierung sieht der DAFV dringenden Handlungsbedarf. Dabei gilt es Umweltvergehen in Deutschlands Flüssen auf Grundlage der bestehenden europäischen Gesetzeslage konsequent zu begegnen. Im Rahmen der #Protectwater Kampagne haben sich über 300.000 Bürger in der EU für die Einhaltung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie ausgesprochen. Nach über 20 Jahren Umsetzung ist in Deutschland bisher kaum etwas passiert. Auch eine neue Initiative, wie die Biodiversitätsstrategie 2030 wird daran wohl kaum etwas ändern, solange bei den Entscheidungsträgern in Deutschland der politische Wille zur Umsetzung fehlt. Wir hoffen, dass mit dem politisch vielseits beschworenen „Aufbruch“ in Deutschland die kommende Bundesregierung auch endlich einen ernstzunehmenden Aufbruch für die Anstrengungen zur Wiederherstellung der Gewässer in Deutschland verbindet.
Mit dem neunen § 11a im Wasserhaushaltsgesetz vom 31. August 2021, lässt die Bundesregierung, in angeblicher Umsetzung der Energierichtlinie, Tausende neue Wasserkraftanlagen zu - ohne Betroffene oder Verbände zu konsultieren. Allein in Niedersachsen hat man schon 5.000 Standorte für neue Wasserkraftprojekte im Fokus. Der DAFV wird zeitnah eine weitere Beschwerde zu den Themen dieser Pressemitteilung nach Brüssel schicken.
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Zur Handreichung geben folgende Links Auskünfte:
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/B-9-2020-0401_DE.pdf
https://ec.europa.eu/environment/legal/liability/pdf/factsheet/ELD%20factsheet_DE.pdf
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC0407(01)&from=IT
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:C:2017:275:FULL&from=PL
https://www.gesetze-im-internet.de/uschadg/
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