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Aktuell dürfen schwimmende Solaranlagen in Deutschland maximal 15% der Gewässeroberfläche bedecken und müssen mindestens 40m Abstand vom Ufer halten. Eine Bundesratsinitiative von CDU / SPD aus NRW will das ändern. Foto: Adobe Stock
Aktuell dürfen schwimmende Solaranlagen in Deutschland maximal 15% der Gewässeroberfläche bedecken und müssen mindestens 40m Abstand vom Ufer halten. Eine Bundesratsinitiative von CDU / SPD aus NRW will das ändern. Foto: Adobe Stock

Am 13. Juni 2025 wird die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen einen Antrag in den Bundesrat einbringen, der darauf abzielt, die Umweltauflagen für schwimmende Solaranlagen aufzuweichen. Der Antrag, der den Titel "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen" trägt, verfolgt das Ziel, eine Lockerung des § 36 WHG herbeizuführen und somit den Ausbau schwimmender Photovoltaikanlagen zu beschleunigen. Das genannte Ziel wurde gegen Ende des Jahres 2024 in einer Vielzahl von Wahlprogrammen sowie im aktuellen Koalitionsvertrag der Parteien SPD und CDU wiedergefunden.

Wir bringen alle Kapazitäten ans Netz, die klimafreundlich und systemdienlich sind, angefangen bei einem zielgerichteten weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien. Wir nutzen die Erneuerbaren konsequent, und zwar alle: Windenergie an Land und auf See, Solarenergie, Geothermie, Wasserkraft, Bioenergie und den nachwachsenden Rohstoff Holz. Die Potenziale der Kraft-Wärme-Kopplung müssen konsequent genutzt werden.

Die neue Regierung bekennt sich zur Doppelnutzung von Flächen, etwa durch schwimmende Photovoltaikanlagen.

WHG-Umweltauflagen sollen abgebaut werden

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens hat einen Änderungsvorschlag für § 36 Absatz 3 Nr. 2 WHG vorgelegt. Demnach soll bei künstlichen oder erheblich veränderten Stillgewässern die bisher verpflichtende Einzelfallprüfung für bestimmte bauliche Maßnahmen – insbesondere für schwimmende Solaranlagen – entfallen. Zudem soll die Fläche, die von den Anlagen eingenommen werden darf, zukünftig auf mehr als 15 % der Wasseroberfläche erweitert werden. Des Weiteren soll der Mindestabstand von 40 Metern zum Ufer verringert werden. Die bestehenden Restriktionen dienen dem Erhalt der ökologischen Funktionen des Gewässers. Bislang war die Errichtung solcher Anlagen ausschließlich unter den zuvor genannten Voraussetzungen zulässig und wurde lediglich in den Vorschriften zur Solarenergie behandelt. Es handelt sich um die erste bundesrechtliche Regelung, die sich ausschließlich mit schwimmenden Solaranlagen befasst. Diese Entwicklung ist zweifellos auf die politischen Zielvorgaben in den Wahlprogrammen von CDU/CSU sowie auf den aktuellen Koalitionsvertrag zurückzuführen, in dem die Regierung eine Ausweitung der "Doppelnutzung" von Flächen für erneuerbare Energien formuliert hat.

Der Deutscher Angelfischerverband (DAFV) sieht durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung eine Aushöhlung des vorsorgenden Gewässerschutzes in Deutschland. Angesichts der ökologischen Bedeutung auch von künstlich und veränderten Stillgewässern für Fischarten, Biodiversität und nachhaltige Nutzung steht der Vorschlag im Widerspruch zu einer verantwortungsvollen Gewässerbewirtschaftung wie es in der Wasserrahmenrichtlinie[1] vorgesehen ist. Er könnte daher sowohl gegen die expliziten Ziele des nationalen Wasserrechts als auch gegen bindendes EU-Recht verstoßen.

Einbringung über den Bundesrat statt über den Bundestag

Anders als bei der üblichen Gesetzeseinführung, bei der der Bundestag zunächst einen Gesetzentwurf debattiert, ihn entweder verabschiedet oder an den Bundesrat zur weiteren Prüfung überweist, und anschließend noch einmal im Bundestag diskutiert, bevor er endgültig vom Bundesrat bestätigt wird, sieht dieser Antrag eine umgekehrte Vorgehensweise vor. Dass der Antrag seinen Weg zu den zuständigen Ausschüssen im Bundestag findet, erscheint bei den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen und der Unterstützung durch CDU und SPD zumindest als wahrscheinlich.

Länder können zuerst Stellung beziehen

Das Verfahren gibt den Ländern die Möglichkeit, sich bereits vor Bundesebene Gehör zu verschaffen. Das ist insbesondere für Widersprüche von Vorteil. Hier können die DAFV-Mitgliedsverbände aktiv werden, indem sie ihre Landesregierungen – namentlich die Wirtschafts- und Umweltministerien sowie die Staatskanzleien – kontaktieren. Formiert sich in den Bundesländern ausreichender Widerstand, wird der Bundestag eine öffentliche Anhörung zum Antrag durchführen müssen, um eine offene Debatte über die Neufassung der Paragrafen, die § 36 WHG ersetzen sollen, zu gewährleisten. Dadurch könnte eine intensivere und breitere öffentliche Auseinandersetzung mit dem Thema schwimmende Solaranlagen und ihren möglichen Auswirkungen auf die Gewässerökologie entstehen.

Künstliche Gewässer sind keine Lebensräume zweiter Klasse!

Aus Sicht des Deutschen Angelfischerverbandes e.V. (DAFV) wirft die energiepolitische Diskussion zur Genehmigung und zum Ausbau der schwimmender Solaranlagen nach wie vor zahlreiche ungeklärte Fragen auf. Das betrifft u.a. Fragen zum Zirkulationsgeschehen und zur Wassertemperatur, Produktivität, Abschattung, Windeinfluss, Verankerung, Sicherheitsaspekte bei gleichzeitiger Freizeitnutzung und Lebensraumverfügbarkeit für die aquatische Tier- und Pflanzenwelt.

Der DAFV macht darauf aufmerksam, dass die langfristigen Auswirkungen schwimmender Solaranlagen auf die gewässerökologischen Prozesse und die angestammten Lebensgemeinschaften bis heute weitgehend unerforscht sind. Bevor die gesetzlichen Rahmenbedingungen pauschal aufgeweicht werden, fordert der DAFV zuerst die langfristige Umweltverträglichkeit in Studien zu überprüfen.

Man kann nicht einfach einen Deckel auf die Gewässer packen und denken es hätte keine negativen Auswirkungen. Auch künstlich geschaffene oder in hohem Maße veränderte Stillgewässer stellen wertvolle Lebensräume für eine Vielzahl von Arten dar und erfreuen sich zudem großer Beliebtheit als Naherholungsgebiete für die Bürgerinnen und Bürger. Wir fordern, im Vorfeld einer potenziellen Nutzung von mehr als 15 % der Gewässeroberfläche eine Prüfung durchzuführen, um den naturverträglichen Abdeckungsgrad zu ermitteln. Stand heute ist das nicht bekannt.

Wie natürliche Stillgewässer, sind diese von Menschenhand geschaffenen Seen wichtige und ökologisch wertvolle Lebensräume für viele Fischarten, Amphibien, Insekten und Wasservögel.

Ebenso wie natürliche Seen durchlaufen künstliche Gewässer unterschiedliche Entwicklungsstadien. Die mit dieser Sukzession verbundenen ökologischen Prozesse und Veränderungen sind Voraussetzung und Lebensgrundlage für verschiedene Tier- und Pflanzengemeinschaften. In diesen Zusammenhängen kann nicht ausschließlich nur von „künstlichen Gewässern“, „Ausbaupotenzialen“ und der „Vermeidung von Flächenkonkurrenz zur Landwirtschaft“ gesprochen werden.

 

[1] Richtlinie 2000/60/EG

Deutscher Angelfischerverband e.V. (DAFV)

DeutschlandkarteDer Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 25 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen mehr als 500.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 32480 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung.

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