Am 29. April 2026 hat der REACH‑Ausschuss der Europäischen Union mit knapper Mehrheit dem Vorschlag der EU‑Kommission für ein Verkaufsverbot von Blei in Angelgeräten zugestimmt.
Der verabschiedete Text wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Beide Institutionen haben drei Monate Zeit, um Einwände zu erheben. Sollte dies nicht geschehen, kann die EU-Kommission die Verordnung verabschieden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. In diesem Fall könnte der Gesetzestext in etwa vier bis fünf Monaten in Kraft treten.
Der finale Wortlaut der Verordnung liegt derzeit noch nicht öffentlich vor. Laut der European Fishing Tackle Trade Association (EFTTA) ergeben sich jedoch folgende Kernelemente und Übergangsregelungen.
Geplante Beschränkungen und Übergangsfristen (nach aktuellem Kenntnisstand)
- Die Regelungen betreffen ausschließlich den Verkauf, nicht die Verwendung von bleihaltigen Angelgeräten.
- Betroffene Produkte dürfen künftig maximal 1 Gewichtsprozent Blei enthalten.
- Drop‑in‑Bleigewichte und Bleidraht: Verkaufsverbot 6 Monate nach Inkrafttreten.
- Bleigewichte und Köder bis einschließlich 50 Gramm: Verkaufsverbot 3 Jahre nach Inkrafttreten.
- Bleigewichte und Köder über 50 Gramm bis 1 Kilogramm: Verkaufsverbot 5 Jahre nach Inkrafttreten.
- Einzelhändler sind während der Übergangsfristen verpflichtet, Warnhinweise an bleihaltigen Produkten anzubringen.
Vorgesehene Ausnahmen (Überprüfung 10 Jahre nach Inkrafttreten)
- Köder aus Kupferlegierungen mit einem Bleigehalt von unter 3 Gewichtsprozent (Metallanteil).
- Klemmbleie (so genannte Split-Shots) bis maximal 0,06 Gramm, sofern sie in auslaufsicherer und kindersicherer Verpackung in den Verkehr gebracht werden.
Verwendungsverbot weiterhin politisch umstritten
Ursprünglich hatte die EU‑Kommission auch ein Verwendungsverbot für bleihaltige Angelgeräte vorgeschlagen. Dieses fand im REACH‑Ausschuss jedoch keine ausreichende Mehrheit und wurde laut EFTTA nur knapp abgelehnt. Die EFTTA spricht sich weiterhin für ein Verwendungsverbot aus. Ein isoliertes Verkaufsverbot verhindert nicht, dass bleihaltiges Angelgerät weiter am Wasser verwendet und Angelköder aus Blei selbst gegossen werden. Weiterhin besteht die Gefahr eines unfairen Wettbewerbs durch illegale Importe aus dem Ausland.
Die EFTTA hat angekündigt, ihre Lobbyarbeit bei EU‑Rat und EU‑Parlament fortzusetzen. Sollte dies erfolgreich sein, würde sich der derzeitige Zeitplan um mehrere Monate verlängern.
Position des DAFV
Der Deutsche Angelfischerverband e. V. (DAFV) begleitet den europäischen Prozess weiterhin eng und bringt sich auf fachlicher und politischer Ebene ein. Der Verband hat bereits in früheren Stellungnahmen deutlich gemacht, dass der Beitrag der Angelfischerei zur Bleibelastung von Gewässern nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand vergleichsweise gering ist und belastbare Nachweise für relevante ökologische Schäden fehlen.
Gleichzeitig bekennt sich der DAFV zur Verantwortung für den Gewässer‑ und Umweltschutz und steht wissenschaftlich fundierten, verhältnismäßigen Regelungen mit ausreichenden Übergangsfristen offen gegenüber.
Entscheidend ist aus Sicht des Verbandes, dass:
- die Angelfischerei als naturverträgliche Freizeitnutzung erhalten bleibt,
- praktikable, bezahlbare und sichere Alternativprodukte verfügbar sind,
- soziale, kulturelle und wirtschaftliche Auswirkungen angemessen berücksichtigt werden,
- Rechtsklarheit und Vollzugstauglichkeit gewährleistet sind.
Der DAFV wird den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und seine Mitglieder sowie die Öffentlichkeit zeitnah und transparent über neue Entwicklungen informieren.
