Der Bundesrat hat am 22.4.2021 eine Neuregelung des Infektionsrechts gebilligt. Danach muss lediglich noch der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen, es könnte bereits am 24.04.2021 in Kraft treten.
Mit diesen neuen Regelungen (volle Bezeichnung: viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite) wird unter anderem das Infektionsschutzgesetz geändert. Dem Bund werden bei der Bekämpfung der Corona – Pandemie zusätzliche Handlungsmöglichkeiten eingeräumt, um eine bundesweit einheitliche Steuerung des Infektionsschutzes zu gewährleisten. Ein zentraler Punkt der Neuerungen ist u.a. der neue § 28b InfektionsschutzG mit einer weitreichenden Ausgangssperre:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag u. a. die folgenden Maßnahmen:
Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
- a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, ...
- f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Wegen zahlreicher Proteste von vielen Seiten wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf im Beschluß des Bundestags noch zumindest nachgebessert: Auch bei Ausgangssperre soll zwischen 22 und 24 Uhr die „im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung“ weiterhin gestattet sein.
Das Verlassen der Wohnung ist danach aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur bei Vorliegen ausreichender triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen im Gesetz aufgeführt sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.
- § 28b gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag. Das Gesetz ist daneben in der derzeitigen Fassung zunächst bis Ende Juni 2021 befristet.
Die nahezu jedermann möglicherweise betreffende Ausgangssperre führt zu schmerzhaften Einschränkungen im Privatbereich. Auch uns Angler betrifft dies damit direkt, da nach dem Willen des Gesetzgebers auch uns eine Ausgangssperre treffen kann. Die Überlegung, Nachtangeln stellt eine im Freien stattfindende körperliche Bewegung dar und wäre damit wenigstens bis 24 Uhr möglich, ist verständlich. Ob dies noch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht ist ungeklärt. Der DAFV hat dazu eine entsprechende Anfrage an die Politik gestellt.
Zwar ist die sogenannte Notbremse auch in der Politik umstritten, trotzdem scheint eine rechtliche Überprüfung wenig erfolgversprechend. So räumt das Umweltrechtsbehelfsgesetz den Verbänden in diesem Fall bereits nicht einmal ein Recht zur Verbandsklage ein.
Möglich wäre nach Auffassung unserer Juristen nach einer Ausgangsperre allenfalls eine Klage betroffener Nachtangler vor den Verwaltungsgerichten. Eine Überprüfung der Ausgangssperre, die auf dem Bundesgesetz beruht, ist durch Fachgerichte möglich. Kommt ein Gericht zu der Auffassung, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, muss es dann erst die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dieser Weg ergibt jedoch bereits aufgrund der zu erwartenden Prozessdauer und der erheblichen Kosten kaum Sinn, da das Gesetz nur bis Ende Juni gilt.
Insgesamt bleibt zu hoffen, dass die Regelung von kurzer Dauer ist und die Einschränkungen bald zurückgenommen werden können.